Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Güterhandel
Güterhandel

Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.

§ 1 Abs. 9, 10 GwG

(9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.

(10) Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände,1.die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder2.die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.Zu ihnen gehören insbesondere

  1. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
  2. Edelsteine,
  3. Schmuck und Uhren,
  4. Kunstgegenstände und Antiquitäten,
  5. Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.